über mich

Rosenkrieg und Sorgerechtsstreit

Das Ende einer Ehe ist meist unschön und mit viel Emotion verbunden. Sind zudem Kinder im Spiel, wird alles nochmals komplizierter. Endet eine Scheidung im Rosenkrieg oder sogar in einem Sorgerechtsstreit, weiß man oft nicht weiter. Ist die Situation unumgänglich, sollte man sich nicht scheuen, sich Unterstützung von einem Fachanwalt auf diesem Gebiet zu holen. Dieser wird einem nicht nur helfen, die notwendige Papierarbeit zu bewältigen, sondern auch in so einer Lage einen kühlen Kopf zu bewahren. Zudem ist es hilfreich sich mit anderen Personen, die in einer ähnlichen Situation stecken, auszutauschen. Auf meinem Blog berichte ich, was das Thema Familienrecht alles umfasst und wie man bei einer Scheidung am besten vorgeht.

letzte Posts

Rosenkrieg und Sorgerechtsstreit

Die elterliche Sorge im Familienrecht

by Rhonda Simmmons

Eltern haben sowohl die Pflicht als auch das Recht für ihr minderjähriges Kind zu sorgen, dies wird durch den Gesetzgeber im Familienrecht geregelt. Aber was bedeutet die sogenannte elterliche Sorge eigentlich?
Die Sorge um das Kind setzt sich aus drei Teilen zusammen, die Personensorge, die Vermögenssorge sowie die gesetzliche Vertretung.
Unter der Personensorge versteht man, dass die Eltern die Aufgabe haben, sich um ihr Kind und deren Angelegenheiten zu kümmern. Sie tragen die Verantwortung, dass es ihm gut geht und dass es sich zu einem sozialen, gesellschaftsfähigen Individuum entwickelt. Um dies zu gewährleisten, sollten sie ihrem Kind ein liebevolles und sicheres Zuhause schaffen.
Der Begriff der Personensorge umfasst damit vor allem die Pflege und Erziehung des Kindes, wie diese im Einzelnen jedoch aussieht, ist nicht vorgeschrieben. So können sie selbst entscheiden, ob das Kind religiös erzogen wird, in welche Schule es geht oder welchen Namen es trägt. Der Gesetzesgeber hat die Eltern hier jedoch dazu verpflichtet, stets im individuellen Interesse ihres Kindes zu handeln.
Weitere Rechte, die die Eltern bei der Personensorge haben, sind unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die freie Entscheidung über den Umgang ihres Kindes mit anderen Personen. Ihnen obliegt also die Macht zu entscheiden, wo sich ihr Kind wann und mit wem aufhält. Auch die Einwilligung in operative Eingriffe fällt unter die Personensorge.

Der nächste Punkt ist die Vermögenssorge. So hat der Gesetzesgeber den Eltern im Familienrecht die Pflicht übertragen, sich für die Erhaltung und oder Vermehrung des Vermögens ihres Kindes zu kümmern. Hat das minderjährige Kind also beispielsweise durch eine Schenkung oder eine Erbschaft bereits in jungen Jahren ein Vermögen, so sind Eltern dazu verpflichtet, dieses zu verwalten und zu schützen. Sie dürfen es nicht für eigene Zwecke ausgeben, tritt ein solcher Fall ein, so kann ihnen die Vermögenssorge auch entzogen werden, sie wird dann einem Pfleger übertragen. Da die wenigsten Kinder jedoch so früh schon über große Vermögenswerte verfügen, kommt dieser Teil der elterlichen Sorge seltener zum Tragen. Denn Geld, dass dem Kind zur freien Verfügung zu steht, worunter auch Taschengeld fällt, zählt nicht zum sogenannten Vermögen.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist man nicht bzw. nur teils rechts- und geschäftsfähig, aus diesem Grund sind die Eltern für die gesetzliche Vertretung des Kindes verantwortlich. Sie müssen also Verträge abschließen, Willenserklärungen abgeben oder sonstige Rechtshandlungen vornehmen, für die das Kind noch nicht in der Lage ist.

Letztlich soll die elterliche Sorge vor allem eines, und zwar zum Wohlbefinden und zur Sicherheit des Kindes beitragen, denn Familien und somit auch Kinder stehen laut des Familienrechts unter dem Schutz des Staates.

Weitere Informationen finden Sie bei Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Bartels & Kollegen.

Teilen