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Rosenkrieg und Sorgerechtsstreit

Das Ende einer Ehe ist meist unschön und mit viel Emotion verbunden. Sind zudem Kinder im Spiel, wird alles nochmals komplizierter. Endet eine Scheidung im Rosenkrieg oder sogar in einem Sorgerechtsstreit, weiß man oft nicht weiter. Ist die Situation unumgänglich, sollte man sich nicht scheuen, sich Unterstützung von einem Fachanwalt auf diesem Gebiet zu holen. Dieser wird einem nicht nur helfen, die notwendige Papierarbeit zu bewältigen, sondern auch in so einer Lage einen kühlen Kopf zu bewahren. Zudem ist es hilfreich sich mit anderen Personen, die in einer ähnlichen Situation stecken, auszutauschen. Auf meinem Blog berichte ich, was das Thema Familienrecht alles umfasst und wie man bei einer Scheidung am besten vorgeht.

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Rosenkrieg und Sorgerechtsstreit

Mit einem Vermächtnis kann man Vermögensvorteile zukommen lassen

by Rhonda Simmmons

Es ist sinnvoll, schriftlich festzulegen, wer den Nachlass erhalten soll, nachdem man verstorben ist. Dies ist mit Hilfe eines Testaments oder eines Erbvertrags möglich. Auf diese Weise kann auch ein Vermächtnis verfasst werden.

Mit einem Vermächtnis, wie es Rechtsanwalt und Notar a.D. Volker Köckritz aufsetzen kann, kann man einer Person, die in so einem Fall zum Bedachten wird, einen Vermögensvorteil zukommen lassen. Der Bedachte wird auf diese Weise jedoch nicht als Erbe eingesetzt. Er erhält das Vermögen, das für ihn bestimmt ist, mit dem Tod des Erblassers nicht automatisch. Jedoch hat er nun einen Anspruch gegenüber den Erben, der mit dem Vermächtnis beschwert werden. Es kann einen Beschwerten geben, aber auch mehrere. Wenn es mehrere Beschwerte gibt, sind sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile beschwert.

Vermacht werden können beliebige Vermögenswerte. Es kann sich dabei um Geldbeträge oder Gegenstände handeln. Es ist aber auch möglich, bestimmte Rechte zu vermachen, zum Beispiel ein Wohnrecht. Nach dem Tod des Erblassers kann die bedachte Person dann die Erfüllung ihres Anspruchs von den beschwerten Erben fordern.

Um jemandem etwas zu vermachen, sind keine besonderen Formulierungen im Testament notwendig. Wenn der Erblasser zum Beispiel verfügt, dass eine Person nach dem Tod des Erblassers einen bestimmten Gegenstand erhalten soll, gilt dies bereits als Vermächtnis.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, einem Erben etwas zu vermachen. Dies ist auch dann möglich, wenn der Erbe beschwert ist.

Der Erblasser kann auch mehrere Personen mit einem Vermögensvorteil bedenken. Er hat dann auch die Möglichkeit, zu bestimmen, dass ein beschwerter Erbe oder eine andere Person nach dem Tod des Erblassers entscheidet, wer diesen Vermögensvorteil letztlich erhalten soll. Wenn eine dritte Person diese Entscheidung treffen soll, muss sie diese gegenüber dem beschwerten Erben verkünden. Trifft der Erbe die Entscheidung, verkündet er sie gegenüber der Person, die den Vermögensvorteil erhalten soll.

Wenn der Erblasser in seiner Verfügung bestimmt hat, dass entweder eine Person oder eine andere Person einen Vermögensvorteil erhalten soll, kann man davon ausgehen, dass der beschwerte Erbe bestimmen soll, wer den Vorteil letztlich erhält.

Sofern der Erblasser es bestimmt hat, kann der beschwerte Erbe oder auch eine dritte Person entscheiden, welche Anteile von einem Vermögenswert mit einem Vermögensvorteil bedachte Personen nach dem Tod des Erblassers erhalten. Wenn die Person, die dies laut Verfügung entscheiden soll, dieser Pflicht nicht nachkommen kann, erhalten alle Bedachten den gleichen Anteil.

Der Erblasser kann auch verfügen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur einen erhält. Diese Entscheidung kann auch von einer dritten Person getroffen werden, sofern dies vom Erblasser so bestimmt wurde. In diesem Fall muss die dritte Person ihre Entscheidung gegenüber dem beschwerten Erben erklären. Kann die dritte Person die Entscheidung nicht treffen, kommt dem Beschwerten diese Aufgabe zu.

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