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Rosenkrieg und Sorgerechtsstreit

Das Ende einer Ehe ist meist unschön und mit viel Emotion verbunden. Sind zudem Kinder im Spiel, wird alles nochmals komplizierter. Endet eine Scheidung im Rosenkrieg oder sogar in einem Sorgerechtsstreit, weiß man oft nicht weiter. Ist die Situation unumgänglich, sollte man sich nicht scheuen, sich Unterstützung von einem Fachanwalt auf diesem Gebiet zu holen. Dieser wird einem nicht nur helfen, die notwendige Papierarbeit zu bewältigen, sondern auch in so einer Lage einen kühlen Kopf zu bewahren. Zudem ist es hilfreich sich mit anderen Personen, die in einer ähnlichen Situation stecken, auszutauschen. Auf meinem Blog berichte ich, was das Thema Familienrecht alles umfasst und wie man bei einer Scheidung am besten vorgeht.

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Rosenkrieg und Sorgerechtsstreit

Familienrecht

by Rhonda Simmmons

Das Familienrecht, wie es beispielsweise von der BP-Rechtsanwälte Dr. Klaus-Peter Budke & Wolfram Pott vertreten wird, regelt gemäß § 1360 BGB die Bestimmungen zum „Familienunterhalt". Laut § 1360 BGB sind beide Ehepartner dazu verpflichtet in angemessener Form zum bestehenden Lebensbedarf beizutragen. Im Rahmen einer „Haushaltsführungs – Ehe" werden die Kindererziehung sowie das Ausführen der Haushaltsarbeiten gleichbedeutend mit einem Erwerbseinkommen gesetzt. Im Zuge einer „Doppelverdiener- Ehe" steuern beide Parteien verhältnismäßig identische Einkünfte bei, die an die jeweilige individuelle Einkommenssituation gebunden sind. 

Laut § 1360a Abs. 2 S. 2 BGB muss die erwerbsmäßige Partei innerhalb der bestehenden Familie dem anderen Barmittel in ausreichender Form zukommen lassen. Diese Mittel werden als „ Wirtschaftsgeld" zur Verfügung gestellt. In Relation zum Trennungsunterhalt greift in diesem Kontext allerdings kein diesbezüglicher Zahlungsanspruch. Ergänzend steht beiden Parteien ein „ Taschengeld" zu, das die individuellen finanziellen Bedürfnisse der Ehepartner abdecken soll. Ehegatten sind grundsätzlich dazu angehalten sämtliche verfügbaren finanziellen Ressourcen miteinander zu teilen. Demnach verbietet die bisherige Rechtsprechung, dass eine der beiden Parteien einen angemessenen oder notwendigen Selbstbehalt auf Basis der Düsseldorfer Tabelle einfordern kann.   

Der Selbstbehalt sichert dem Unterhaltspflichtigen eine finanzielle Untergrenze zu, die theoretisch dessen Existenzminium gewährleisten soll. Prinzipiell ist der Selbstbehalt unabhängig vom jeweiligen Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Deshalb orientiert sich die jeweilige Summe an der Art des geschuldeten Unterhalts.   

Als Sonderfall im Familienrecht bzw. in Bezug auf den Familienunterhalt gilt die Heimunterbringung eines Ehepartners. Ist einer der beiden Eheleute aufgrund seiner persönlichen physischen Konstitution dazu gezwungen in ein Heim zu ziehen, ist dieser Umstand auf rechtlicher Ebene nicht als „ eheliche Trennung" einzustufen. Demnach löst diese Situation keinen Anspruch auf „ Getrenntlebensunterhalt" aus. So findet weiterhin der „ Familienunterhalt" Anwendung in der familiäreren Konstellation der Ehepartner. Da die Eheleute durch die fortwährend räumliche Trennung weder eine Scheidung vorbereiten noch anders versteuert werden, werden modifizierte bzw. erweiterte Regelungen des „ Familienunterhalts" zur Lösung der Verhältnisse genutzt.   

Wenn in diesem Kontext lediglich die Grundsätze des „ Familienunterhalts" berücksichtigt werden würden, würden dem verbliebenden Ehepartner anhaltend die dringend erforderlichen Mittel für den Lebensbedarf entzogen. Weil der „ Familienunterhalt" laut diesbezüglichen Grundsätzen keinen Selbstbehalt gestattet, ist zwingend eine Modifikation des basierten „ Familienunterhalts" notwendig. Nach Rechtsprechung des BGH tritt daher anlässlich einer Heimunterbringung ein „ Sonderfall des Familienunterhalts" ein. Somit wird bei dieser Situation zwischen den Eheleuten analog zum Trennungsunterhalt auf Selbstbehalte zurückgegriffen. Die Summe des Selbstbehalts erhöht sich, sofern der Unterhaltspflichtige seinen Partner im Heim regelmäßig besucht und in diesem Rahmen Fahrtkosten geltend macht.   

Diese Rechtsprechung wird vom BGH stetig weiterentwickelt. Folglich kann laut Rechtsordnung die pflegebedingte räumliche Distanz mit keiner inneren Abkehr zwischen den Parteien gleichgesetzt werden. Gleichwohl finden die Rechenmodelle des Trennungsunterhaltes in diesen Fällen Anwendung, um zielgerichtet eine eventuelle finanzielle Besserstellung des Partners zu verhindern, der die pflegebedingte langfristige Trennung vom Ehepartner rechtskräftig initiiert hat.

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